Aufgrund der
einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende
Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und
Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei
Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf
natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen
veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht
werden.
Dabei
werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34 g
Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des
zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere
1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als
Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden
zusammengerechnet.
Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person
(z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben
geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer
Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese
Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft
unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch
anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung
findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der
Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre
Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung
politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu
beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 %
Körperschaftsteuer zu zahlen.
Spenden
und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere
Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- €
übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im
Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu
verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um
Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU,
Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
Politische
Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- €
übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.